Wildunfall: Was tun? Pflichten, Meldung und Versicherung

Nach der Zeitumstellung fällt der Feierabendverkehr in die Dämmerung – genau dann, wenn Rehe und Wildschweine unterwegs sind. Wir zeigen, wie Sie sich vor, bei und nach einem Wildunfall richtig verhalten, wen Sie informieren müssen und was die Versicherung zahlt.
Kurz und knapp
Nach einem Wildunfall: Warnblinker an, Warnweste anziehen, Unfallstelle sichern und die Polizei unter 110 rufen, bei Verletzten 112. Das Tier nicht anfassen und auf keinen Fall mitnehmen – das ist Jagdwilderei (§ 292 StGB). Lassen Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen. Die Teilkasko zahlt Schäden durch Haarwild, ohne dass Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren.
- rund 276.000versicherte Wildunfälle 2024 (GDV laut ADAC)
- 4.100 €durchschnittlicher Schaden je Fall 2024
- alle 2 Min.passiert rechnerisch ein Wildunfall (ADAC)
- bis 3 JahreFreiheitsstrafe für Jagdwilderei (§ 292 StGB)
Wann passieren die meisten Wildunfälle?
Im Frühjahr und im Herbst, vor allem in der Dämmerung. Nach Angaben des ADAC häufen sich Wildunfälle im April und Mai sowie von Oktober bis Dezember. Besonders kritisch ist die Zeit nach der Umstellung auf die Winterzeit: Die Abenddämmerung beginnt dann gegen 17 Uhr, der Berufsverkehr fährt also genau in die Zeit, in der viele Tiere die Straße queren. Auch morgens zwischen 6 und 8 Uhr ist das Risiko laut ADAC hoch.
Die Zahlen sind beachtlich. Die Kfz-Versicherer registrierten 2024 nach Zahlen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV), die der ADAC veröffentlicht, rund 276.000 Wildunfälle. Der Schaden lag bei mehr als 1,1 Milliarden Euro, im Schnitt rund 4.100 Euro je Fall. Rechnerisch kracht es damit etwa alle zwei Minuten. An etwa jedem zweiten Wildunfall ist ein Reh beteiligt.
Quellen: ADAC Sachsen, Pressemitteilung zur Zeitumstellung (23.10.2026); ADAC SE, Pressemitteilung (24.10.2024); ADAC Südbayern (23.09.2025); ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025); ADAC Magazin Autoversicherung und Wildunfall (31.08.2026).
Wie kann ich einen Wildunfall vermeiden?
Langsamer fahren und bremsbereit sein, wo Wild zu erwarten ist. Das sind vor allem Strecken an Wald- und Feldrändern sowie Abschnitte mit dem Gefahrzeichen „Wildwechsel“ (Zeichen 142 der StVO). Das Schild schreibt keine bestimmte Geschwindigkeit vor, es warnt nur. Wie viel ein paar km/h weniger bringen, rechnet der ADAC vor: Bei Tempo 80 statt 100 ist der Bremsweg rund 24 Meter kürzer, bei Tempo 60 statt 80 verkürzt sich der Anhalteweg um mehr als 30 Meter.
Taucht ein Tier am Straßenrand auf, rät der ADAC: Fernlicht abblenden, weil grelles Licht die Tiere erstarren lässt, hupen und das Tempo deutlich reduzieren. Rechnen Sie mit weiteren Tieren – Rehe und Wildschweine sind oft in Gruppen unterwegs.
Quellen: StVO, Anlage 1, Zeichen 142 (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); ADAC Nordrhein, Pressemitteilung Wildunfälle im Herbst (23.10.2023); ADAC Mittelrhein (12.10.2021); ADAC Ratgeber (29.09.2025).

Ausweichen oder bremsen?
Bremsen, Lenkrad festhalten, nicht unkontrolliert ausweichen. Der ADAC empfiehlt, kräftig zu bremsen und dabei die Spur zu halten. Ein Ausweichmanöver endet oft am Baum oder im Gegenverkehr – und das ist meist gefährlicher als der Zusammenstoß mit dem Tier. Dass moderne Autos einen Aufprall gut abfangen können, zeigt ein ADAC-Crashtest: Ein Wildschwein-Dummy mit 180 Kilogramm traf das Testauto mit 80 km/h. Auf die Insassen wirkte kurzzeitig das Zehnfache ihres Körpergewichts, der Fahrer – ein Stuntman – blieb unverletzt.
Quelle: ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025).
Was tun nach einem Wildunfall?
Zuerst sichern, dann melden, dann dokumentieren. Die folgende Reihenfolge folgt den Empfehlungen des ADAC.
| Schritt | Was Sie tun | Warum |
|---|---|---|
| 1. Sichern | Warnblinker an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen | Folgeunfälle vermeiden |
| 2. Notruf | Bei Verletzten 112, sonst Polizei unter 110 mit genauem Standort | Polizei informiert den zuständigen Jäger |
| 3. Tier | Verletzte Tiere nicht anfassen; tote Tiere nur mit Handschuhen an den Rand ziehen | Verletzungs- und Infektionsgefahr |
| 4. Fotos | Unfallstelle, Tier und Schäden am Auto fotografieren | Nachweis für die Versicherung |
| 5. Bescheinigung | Wildunfallbescheinigung von Polizei oder Jäger ausstellen lassen | Die Versicherung verlangt den Nachweis |
| 6. Versicherung | Schaden zeitnah melden | Teilkasko prüft und reguliert |
Quellen: ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025); ADAC Magazin (31.08.2026); ADAC Sachsen (23.10.2026).

Muss ich einen Wildunfall melden?
Ja. Der ADAC weist ausdrücklich auf die Pflicht hin, nach einem Wildunfall die Polizei zu verständigen. Geregelt ist die Meldepflicht nicht in einem Bundesgesetz, sondern im Jagdrecht der Länder – teils nur für Schalenwild wie Reh, Hirsch oder Wildschwein (so etwa § 28a des Landesjagdgesetzes NRW). Je nach Bundesland müssen Sie den Unfall der Polizei oder der jagdberechtigten Person anzeigen; in vielen Ländern ist zusätzlich der Jäger zu informieren. Wer die Meldung unterlässt, riskiert je nach Landesrecht ein Bußgeld. Am einfachsten ist der Anruf bei der 110: Die Polizei verständigt in der Regel den zuständigen Jäger.
Weiterfahren, ohne jemanden zu informieren, ist deshalb keine gute Idee – zumal Ihnen ohne Meldung später der Nachweis gegenüber der Versicherung fehlt.
Quellen: ADAC Ratgeber (29.09.2025); ADAC Südbayern (23.09.2025); § 28a Landesjagdgesetz NRW (recht.nrw.de, Abruf Oktober 2026). Die genauen Pflichten stehen im Jagdgesetz Ihres Bundeslandes.
Darf ich das tote Tier mitnehmen?
Nein. Das Recht, sich Wild anzueignen, steht nur der jagdausübungsberechtigten Person zu (§ 1 Bundesjagdgesetz). Wer ein angefahrenes Reh oder Wildschwein einpackt, begeht Jagdwilderei nach § 292 des Strafgesetzbuchs. Darauf stehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Laut ADAC droht in diesem Fall eine Anzeige wegen Wilderei.
| Vorschrift | Inhalt | Folge |
|---|---|---|
| § 1 BJagdG | Aneignungsrecht an Wild hat nur der Jagdberechtigte | Unfallfahrer darf Wild nicht behalten |
| § 2 BJagdG | Legt fest, welche Tiere Haarwild sind (u. a. Reh, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Fuchs, Hase, Dachs) | Maßgeblich für die Teilkasko |
| § 292 StGB | Jagdwilderei | bis 3 Jahre oder Geldstrafe, besonders schwere Fälle 3 Monate bis 5 Jahre |
| Landesjagdgesetze | Anzeigepflicht nach Wildunfall | Bußgeld je nach Bundesland |
Quellen: Bundesjagdgesetz §§ 1, 2 und Strafgesetzbuch § 292 (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); ADAC Ratgeber (29.09.2025).
Was ist eine Wildunfallbescheinigung?
Der Nachweis für Ihre Versicherung, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß mit Wild entstanden ist. Ausstellen können sie die Polizei oder der zuständige Jäger. Nach Angaben des ADAC stellt meist die Polizei die Bescheinigung aus und informiert zugleich den Jäger. Der ADAC bezeichnet die Bescheinigung als Pflicht für die Schadenmeldung. Ergänzen Sie sie mit eigenen Fotos von Tier, Unfallstelle und Auto – Haare oder Blutspuren am Fahrzeug können den Zusammenstoß zusätzlich belegen.
Quellen: ADAC Sachsen (23.10.2026); ADAC Magazin (31.08.2026).
Welche Versicherung zahlt beim Wildunfall?
Die Teilkasko – und zwar ohne Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Sie zahlt laut ADAC Schäden am eigenen Auto durch einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne von § 2 Bundesjagdgesetz, also zum Beispiel mit Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs oder Hase. Vögel sind nicht in allen Tarifen versichert. Manche Tarife erweitern den Schutz auf „Tiere aller Art“, also auch auf Haus- und Nutztiere. Ein Blick in die eigenen Vertragsbedingungen lohnt sich.
| Fall | Wer zahlt? | Rabatt |
|---|---|---|
| Zusammenstoß mit Haarwild | Teilkasko | keine Rückstufung |
| Zusammenstoß mit anderem Tier (z. B. Vogel, Hund) | Teilkasko nur bei erweitertem Tarif, sonst Vollkasko | Vollkasko: Rückstufung |
| Ausweichen vor Wild ohne Berührung | Teilkasko als Rettungskosten möglich – Nachweis nötig | keine Rückstufung, wenn anerkannt |
| Wildunfall nicht nachweisbar | Vollkasko, falls vorhanden | Rückstufung |
| Nur Haftpflicht | Schaden am eigenen Auto tragen Sie selbst | – |
Quellen: ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025); ADAC Magazin Autoversicherung und Wildunfall (31.08.2026). Allgemeine Information; maßgeblich sind Ihre Versicherungsbedingungen.
Schwierig wird es beim Ausweichen. Wer ausweicht und dabei verunglückt, ohne das Tier zu berühren, kann die Kosten als sogenannten Aufwendungsersatz (Rettungskosten, §§ 83 und 90 Versicherungsvertragsgesetz) über die Teilkasko geltend machen – vorausgesetzt, ein Zusammenstoß mit Haarwild stand unmittelbar bevor und Sie durften das Ausweichen für geboten halten. Ohne Zeugen ist der Nachweis aber schwer. Deshalb ist ein kontrolliertes Bremsen in der Spur auch versicherungsrechtlich meist die bessere Wahl.
Quellen: Versicherungsvertragsgesetz §§ 83 und 90 (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026); ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025).
Helfen Assistenzsysteme gegen Wildunfälle?
Nur begrenzt. Notbremsassistenten sind für neue Autos vorgeschrieben, aber vor allem auf Autos, Fußgänger und Radfahrer ausgelegt. Im ADAC-Test haben sie bei Wild gewarnt oder die Bremsung unterstützt, einen Aufprall aber nicht verhindert. Nachtsichtassistenten mit Infrarotkamera erkennen die Körperwärme von Tieren früher, sind aber meist teure Sonderausstattung in der Oberklasse. Wildwarnreflektoren am Straßenrand zeigen laut einer Untersuchung, auf die der ADAC verweist, keine nennenswerte Wirkung.
Quelle: ADAC Ratgeber Wildunfälle (29.09.2025).
Was gilt in Österreich?
In Österreich ist jeder Wildunfall meldepflichtig, unabhängig von der Größe des Tieres. Melden müssen Sie ihn der Polizei oder der örtlichen Jägerschaft, so der ÖAMTC. Wer verletztes oder totes Wild mitnimmt, macht sich auch dort strafbar. Für eine Leistung aus der Kaskoversicherung ist die Polizeimeldung nötig; wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, trägt den Schaden am eigenen Auto selbst. Es gilt österreichisches Recht.
Quelle: ÖAMTC, Verkehrsunfälle durch Wild (Abruf Oktober 2026). Österreichisches Recht, Angaben ohne Gewähr.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand 30.10.2026.
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Häufige Fragen zum Wildunfall
Was muss man bei einem Wildunfall tun?
Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Dann die Polizei unter 110 rufen, bei Verletzten den Notruf 112. Verletzte Tiere nicht anfassen, tote Tiere nur mit Handschuhen an den Rand ziehen. Fotos machen und eine Wildunfallbescheinigung von Polizei oder Jäger ausstellen lassen. Danach den Schaden der Versicherung melden.
Muss ein Wildunfall der Polizei gemeldet werden?
Ja. Der ADAC weist auf die Pflicht hin, nach einem Wildunfall die Polizei zu informieren. Die Meldepflicht ergibt sich aus den Jagdgesetzen der Länder; je nach Bundesland ist der Unfall der Polizei oder dem Jagdberechtigten anzuzeigen. Wer nicht meldet, riskiert je nach Landesrecht ein Bußgeld und hat später keinen Nachweis für die Versicherung.
Zahlt die Teilkasko bei einem Wildunfall?
Ja, bei einem Zusammenstoß mit Haarwild nach § 2 Bundesjagdgesetz, etwa Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs oder Hase. Der Schadenfreiheitsrabatt wird dabei nicht zurückgestuft. Manche Tarife decken zusätzlich Tiere aller Art. Voraussetzung ist ein Nachweis, meist die Wildunfallbescheinigung von Polizei oder Jäger.
Darf man ein angefahrenes Reh mitnehmen?
Nein. Das Aneignungsrecht an Wild hat nur der Jagdberechtigte (§ 1 Bundesjagdgesetz). Wer ein angefahrenes Tier mitnimmt, begeht Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch. Darauf stehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Wer stellt eine Wildunfallbescheinigung aus?
Die Polizei oder der zuständige Jäger. Meist ruft man die Polizei unter 110, sie nimmt den Unfall auf, stellt die Bescheinigung aus und verständigt den Jäger. Die Versicherung braucht die Bescheinigung als Nachweis, dass der Schaden durch Wild entstanden ist. Eigene Fotos von Tier, Unfallstelle und Auto helfen zusätzlich.
Soll man bei einem Wildunfall ausweichen?
Nein, möglichst nicht. Der ADAC rät, kräftig zu bremsen, das Lenkrad festzuhalten und in der Spur zu bleiben. Ein Ausweichmanöver endet oft am Baum oder im Gegenverkehr und ist dann gefährlicher als der Aufprall. Zudem ist ein Ausweichschaden ohne Berührung des Tieres gegenüber der Versicherung schwer nachzuweisen.
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Stand Oktober 2026. Quellen: Bundesjagdgesetz §§ 1 und 2, Strafgesetzbuch § 292, Straßenverkehrs-Ordnung Anlage 1 (Zeichen 142), Versicherungsvertragsgesetz §§ 83 und 90, jeweils gesetze-im-internet.de (10/2026); Landesjagdgesetz NRW § 28a (10/2026); ADAC (Ratgeber Wildunfälle 09/2025; Magazin Autoversicherung und Wildunfall 08/2026; Presse ADAC Sachsen 10/2026, ADAC Südbayern 09/2025, ADAC SE 10/2024, ADAC Nordrhein 10/2023; Zahlen des GDV laut ADAC); ÖAMTC (Verkehrsunfälle durch Wild, 10/2026). Österreich: österreichisches Recht. Alle Angaben ohne Gewähr; allgemeine Information, keine Rechtsberatung.