Kfz-Versicherung wechseln: Stichtag 30. November 2026

Die meisten Kfz-Versicherungen laufen bis zum 31. Dezember. Wer wechseln will, muss deshalb bis Ende November kündigen. Wir erklären, welche Fristen gelten, wann ein Sonderkündigungsrecht besteht und wie Sie Angebote fair vergleichen.
Kurz und knapp
Läuft Ihr Vertrag wie meist bis zum 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026, beim Versicherer eingehen. Entscheidend ist der Eingang, nicht das Absendedatum. Nach einer Beitragserhöhung, einem Schaden oder beim Autokauf gibt es zusätzlich Sonderkündigungsrechte, meist mit einer Frist von einem Monat.
- 30.11.2026Eingang der Kündigung bei Vertragsende 31.12. (Montag)
- 1 MonatFrist für Sonderkündigung nach Beitragserhöhung (§ 40 VVG)
- 7,4 Mio.Autofahrende mit höherer Haftpflicht-Typklasse 2027 (GDV)
- 7,5 Mio. €Mindestdeckung Personenschäden (PflVG)
Bis wann muss ich die Kfz-Versicherung kündigen?
Bis zum 30. November, wenn Ihr Versicherungsjahr am 1. Januar beginnt. Das ist bei den meisten Verträgen so. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. 2026 fällt der Stichtag auf einen Montag, eine Verschiebung wie in den Vorjahren gibt es also nicht.
Wichtig ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Datum auf dem Briefumschlag. Die Verbraucherzentrale rät zu einem Einwurf-Einschreiben oder einer anderen nachweisbaren Form. Ein Anruf reicht nicht. Läuft Ihr Vertrag nicht nach dem Kalenderjahr, verschiebt sich der Stichtag: Beginnt das Versicherungsjahr am 1. Juli, ist die Kündigung bis 31. Mai fällig. Den Termin finden Sie im Versicherungsschein.
Quellen: ADAC, Kfz-Versicherung wechseln (Stand 01.10.2026); Verbraucherzentrale, Versicherung wechseln (16.10.2025); Stiftung Warentest (04.11.2025); dieversicherer.de des GDV (28.10.2025).
Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Bei einer Beitragserhöhung ohne Mehrleistung, nach einem Schaden und beim Kauf eines bereits versicherten Autos. Für diese Fälle gelten feste Fristen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
| Anlass | Frist | § |
|---|---|---|
| Beitragserhöhung ohne Mehrleistung | 1 Monat nach Zugang der Mitteilung, frühestens zum Termin der Erhöhung | § 40 VVG |
| Schaden in der Haftpflicht | 1 Monat nach Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs bzw. nach rechtskräftigem Urteil | § 111 VVG |
| Schaden in der Kasko | bis 1 Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung | § 92 VVG |
| Kauf eines versicherten Autos | 1 Monat nach Erwerb bzw. ab Kenntnis vom Vertrag | §§ 95, 96 VVG |
Quelle: Versicherungsvertragsgesetz, §§ 40, 92, 95, 96 und 111 (gesetze-im-internet.de, Abruf Oktober 2026).
Steigt der Beitrag nur, weil Ihr Modell eine höhere Typklasse oder Ihr Zulassungsbezirk eine höhere Regionalklasse bekommt, besteht nach Angaben des ADAC ebenfalls ein Kündigungsrecht. Die Kündigung sollte sich dann ausdrücklich auf die Beitragserhöhung beziehen. Kein Sonderkündigungsrecht gibt es dagegen, wenn Sie nach einem selbst verursachten Schaden zurückgestuft werden, mehr Kilometer fahren oder in einen teureren Bezirk umziehen. Darauf weist die Stiftung Warentest hin.
Quellen: ADAC, Pressemitteilung zu Sonderkündigung und Kfz-Versicherungswechsel (06.12.2019); Stiftung Warentest (04.11.2025).
Warum werden viele Beiträge 2027 teurer?
Weil Reparaturen teurer werden. Nach einer Prognose des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) vom 29.10.2026 nehmen die Kfz-Versicherer 2026 rund 41 Milliarden Euro an Beiträgen ein, knapp 7 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Leistungen steigen um mehr als 10 Prozent auf rund 35 Milliarden Euro. Ein Pkw-Sachschaden kostet laut GDV im Schnitt rund 4.600 Euro, etwa 70 Prozent mehr als 2017.

Dazu kommen die neuen Klassen für 2027. Sie gelten für bestehende Verträge ab dem nächsten Versicherungsjahr, bei den meisten also ab 1. Januar 2027.
| Statistik 2027 | höher | niedriger | unverändert |
|---|---|---|---|
| Typklassen Haftpflicht | 7,4 Mio. Autofahrende | 5,1 Mio. Autofahrende | rund 71 % |
| Regionalklassen Haftpflicht | 4,8 Mio. Autofahrende | 5,2 Mio. Autofahrende | über 32 Mio. Autofahrende |
Quellen: GDV, Medieninformationen Typklassen 2027 (30.09.2026), Regionalklassen 2027 (09.09.2026) und Kfz-Bilanz (29.10.2026); ADAC (30.09.2026). Die Klassenstatistik ist für die Versicherer unverbindlich.
Wie wechsle ich ohne Lücke im Versicherungsschutz?
Erst den neuen Vertrag abschließen, dann kündigen. ADAC und Stiftung Warentest raten, die Annahme durch den neuen Versicherer abzuwarten. Für Teil- und Vollkasko gibt es keinen Annahmezwang. Der neue Versicherer stellt die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) aus. Klären Sie vorab, ob der neue Versicherer Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) in Haftpflicht und Vollkasko vollständig übernimmt.
Haben Sie Ihre SF-Klasse aus einer Sonderaktion erhalten, muss der neue Versicherer sie nicht übernehmen. Darauf weist der GDV hin. Endet ein Vertrag vor Ablauf des Jahres, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit mit Versicherungsschutz zu (§ 39 VVG). Zu viel Gezahltes bekommen Sie anteilig zurück.
Quellen: ADAC (01.10.2026); Stiftung Warentest (04.11.2025); dieversicherer.de des GDV (28.10.2025); § 39 VVG (gesetze-im-internet.de).
Worauf sollte ich beim Vergleich achten?
Nicht nur auf den Preis. Vergleichbar sind Angebote nur bei gleicher SF-Klasse und gleichen Leistungen. Diese Punkte nennen ADAC, Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest:
- Deckungssumme: Gesetzlich vorgeschrieben sind 7,5 Mio. € für Personen-, 1,3 Mio. € für Sach- und 50.000 € für reine Vermögensschäden (PflVG). Stiftung Warentest empfiehlt möglichst 100 Mio. € pauschal.
- Grobe Fahrlässigkeit: In der Vollkasko einen Tarif wählen, der bei grober Fahrlässigkeit nicht kürzt, etwa nach einem übersehenen Rotlicht.
- Werkstattbindung: Sie kann die Kasko laut ADAC bei manchen Anbietern um rund 20 % günstiger machen.
- Rabattschutz: Er verhindert die Rückstufung nach einem Schaden im Jahr. Laut AUTO BILD bieten ihn nur noch wenige Versicherer an, und beim Wechsel kann er möglicherweise verloren gehen.
- Marderbiss: Folgeschäden laut Stiftung Warentest mit mindestens 5.000 € absichern.
Quellen: PflVG, Anlage zu § 4 Abs. 2 (gesetze-im-internet.de); Stiftung Warentest (04.11.2025); ADAC (Presse 27.11.2024 und 23.11.2023, Ratgeber 01.10.2026); AUTO BILD, Kfz-Versicherung wechseln (29.10.2025); Verbraucherzentrale (04.11.2025).
Wie viel kann ich sparen? Ein Rechenbeispiel
Das hängt von Fahrzeug, Wohnort und SF-Klasse ab. Das folgende Beispiel ist frei angenommen und zeigt nur den Rechenweg. Es ist kein Angebot und keine Durchschnittszahl.
| Annahme | Bisheriger Vertrag | Neues Angebot |
|---|---|---|
| Haftpflicht + Vollkasko, gleiche SF-Klasse | 820 € pro Jahr | 690 € pro Jahr |
| Selbstbeteiligung Vollkasko / Teilkasko | 300 € / 150 € | 300 € / 150 € |
| Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | ja |
| Ersparnis pro Jahr | – | 130 € |
Beispielrechnung mit frei gewählten Annahmen, keine Tarifauskunft. Ihr Beitrag hängt vom Versicherer und von Ihren persönlichen Merkmalen ab.
Die Selbstbeteiligung im Beispiel folgt der ADAC-Empfehlung (Presse 23.11.2023) von mindestens 150 € in der Teilkasko und 300 € in der Vollkasko. Wer den Beitrag jährlich statt monatlich zahlt, spart bei vielen Versicherern zusätzlich, weil für Ratenzahlung oft ein Aufschlag anfällt.

Was gilt für Neuwagen, Leasing und Finanzierung?
Für teure Neuwagen empfiehlt die Verbraucherzentrale eine Vollkasko, ebenso bei Finanzierung oder Leasing. Beim Leasing eines Neuwagens ist sie laut ADAC in der Regel Pflicht. Achten Sie außerdem auf die Neupreisentschädigung: Sie ersetzt bei einem Totalschaden in den ersten Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis statt nur den Wiederbeschaffungswert. Wie lange sie gilt, legt jeder Versicherer in seinen Bedingungen fest; die Musterbedingungen des GDV lassen die Monatszahl offen.
Quellen: Verbraucherzentrale (04.11.2025); ADAC, Autoleasing im Kosten-Check (31.08.2026); GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Musterbedingungen, Stand 10/2026).
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Für die Versicherung zählt das Modell mit seiner Typschlüsselnummer, nicht das Land, für das das Auto gebaut wurde. Die eVB-Nummer brauchen Sie für die Zulassung. Fragen Sie Ihren Versicherer am besten schon vor der Lieferung nach einem Angebot.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Stand 30.10.2026.
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Häufige Fragen zum Kfz-Versicherungswechsel
Bis wann kann ich meine Kfz-Versicherung 2026 kündigen?
Endet Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026, beim Versicherer eingehen. Die Frist beträgt einen Monat. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Absendedatum. Bei abweichendem Versicherungsjahr verschiebt sich der Termin; er steht im Versicherungsschein.
Kann ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne die Leistung zu verbessern, können Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Termin der Erhöhung. Das gilt laut ADAC auch bei einer Erhöhung durch neue Typ- oder Regionalklassen, nicht aber nach einer Rückstufung wegen eines eigenen Schadens.
Darf ich nach einem Unfall die Versicherung wechseln?
Ja. Nach einem Schaden können beide Seiten kündigen. In der Haftpflicht gilt ein Monat ab Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs (§ 111 VVG), in der Kasko ein Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG). Eine Rückstufung der SF-Klasse nehmen Sie dabei in den neuen Vertrag mit.
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich ein Auto kaufe?
Kaufen Sie ein bereits versichertes Auto, geht der Vertrag auf Sie über (§ 95 VVG). Sie können ihn innerhalb eines Monats nach dem Kauf bzw. ab Kenntnis kündigen (§ 96 VVG). Schließen Sie gleich einen Vertrag bei einem anderen Versicherer ab, gilt das laut Verbraucherzentrale ebenfalls als Kündigung.
Nimmt der neue Versicherer meine Schadenfreiheitsklasse mit?
Meist ja. Fragen Sie vor dem Wechsel nach, ob der neue Versicherer Ihre SF-Klasse in Haftpflicht und Vollkasko vollständig übernimmt. Eine SF-Klasse aus einer Sonderaktion muss er laut GDV aber nicht übernehmen. Vergleichen Sie Preise deshalb immer bei gleicher Einstufung, sonst sind die Angebote nicht vergleichbar. Darauf weist auch die Stiftung Warentest hin.
Welche Deckungssumme ist sinnvoll?
Gesetzlich vorgeschrieben sind je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden (PflVG). Stiftung Warentest empfiehlt möglichst 100 Millionen Euro pauschal. Der Aufpreis dafür ist meist gering.
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Stand Oktober 2026. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz §§ 39, 40, 92, 95, 96, 111 und Pflichtversicherungsgesetz (Anlage zu § 4 Abs. 2), jeweils gesetze-im-internet.de (10/2026); GDV – Medieninformationen Kfz-Bilanz (10/2026), Typklassen 2027 (09/2026), Regionalklassen 2027 (09/2026), Musterbedingungen AKB (10/2026) und dieversicherer.de (10/2025); ADAC (Kfz-Versicherung wechseln 10/2026, Typklassen 09/2026, Autoleasing 08/2026, Presse 11/2024, 11/2023 und 12/2019); Verbraucherzentrale (10/2025, 11/2025); Stiftung Warentest (11/2025); AUTO BILD (10/2025). Alle Angaben ohne Gewähr; allgemeine Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung.