Dienstwagen versteuern 2026: 1-Prozent-Regel und E-Auto erklärt

Ob Verbrenner, Plug-in-Hybrid oder Elektroauto: Beim Dienstwagen entscheidet der Antrieb, wie viel Steuer jeden Monat fällig wird. Wir erklären die Regeln für 2026, rechnen drei Beispiele durch und zeigen, was sich beim Laden zu Hause geändert hat.
Kurz und knapp
Einen privat genutzten Dienstwagen versteuern Sie 2026 pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat plus 0,03 % je Kilometer Arbeitsweg. Für Elektroautos bis 100.000 € Listenpreis zählt nur ein Viertel (0,25 %), für Plug-in-Hybride mit mindestens 80 km E-Reichweite die Hälfte (0,5 %). Alternativ gilt das Fahrtenbuch.
- 1 %Listenpreis pro Monat (Verbrenner)
- 0,25 %E-Auto bis 100.000 € Listenpreis
- 0,5 %Plug-in-Hybrid ab 80 km E-Reichweite
- 34 ct/kWhStrompauschale 2026 für Laden zu Hause
Wie wird ein Dienstwagen 2026 versteuert?
Wer einen Firmenwagen auch privat fahren darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Wege: die pauschale 1-Prozent-Regel oder das Fahrtenbuch. Bei der 1-Prozent-Regel gilt jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. Er wird zum Gehalt addiert und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Für die Fahrten zur Arbeit kommen 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu.
Rechtsgrundlage sind § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für Elektroautos und Plug-in-Hybride gibt es Vergünstigungen: Bei reinen E-Autos zählt nur ein Viertel des Listenpreises, bei Plug-in-Hybriden die Hälfte. Deshalb spricht man von der 0,25-Prozent- und der 0,5-Prozent-Regel.
| Antrieb | Ansatz Privatnutzung | Voraussetzung (Anschaffung 2025–2030; E-Auto-Grenze 100.000 € ab 01.07.2025) |
|---|---|---|
| Verbrenner, Mild- und Vollhybrid | 1 % des Listenpreises | keine |
| Elektroauto | 0,25 % (¼ des Listenpreises) | kein CO₂-Ausstoß, Bruttolistenpreis höchstens 100.000 € |
| Elektroauto über 100.000 € | 0,5 % (½ des Listenpreises) | kein CO₂-Ausstoß |
| Plug-in-Hybrid | 0,5 % (½ des Listenpreises) | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite |
| Plug-in-Hybrid ohne diese Werte | 1 % des Listenpreises | – |
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.11.2026); ADAC, Elektroauto als Firmenwagen (03/2026). Die Begünstigung gilt für Anschaffungen bis 31.12.2030.

Was zählt zum Bruttolistenpreis?
Maßgeblich ist der inländische Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung – inklusive werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Der Wert wird auf volle 100 Euro abgerundet. Rabatte, Tageszulassungen oder ein günstiger Kaufpreis ändern daran nichts. Auch für einen gebrauchten Firmenwagen gilt der Neupreis bei Erstzulassung; das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11).
Das betrifft auch EU-Neuwagen und Reimporte: Es zählt der deutsche Listenpreis des gleichen Modells, angepasst um Mehr- oder Minderausstattung. Nur wenn es weder einen deutschen Listenpreis noch ein vergleichbares Inlandsmodell gibt, darf geschätzt werden (BFH, Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16). Der Preisvorteil eines EU-Neuwagens senkt die Pauschale also nicht. Wer die niedrigeren tatsächlichen Kosten ansetzen will, braucht ein Fahrtenbuch.

Wie wird der Arbeitsweg berechnet?
Zusätzlich zur Privatnutzung wird der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert: 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer einfacher Entfernung und Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Pauschale gilt unabhängig davon, wie oft man tatsächlich ins Büro fährt.
Wer viel im Homeoffice arbeitet, kann stattdessen jede Fahrt einzeln bewerten: 0,002 Prozent des Listenpreises je Kilometer und Fahrt, höchstens für 180 Fahrten im Jahr. Das regelt das BMF-Schreiben vom 3. März 2022. Die Wahl gilt für das ganze Kalenderjahr. Arbeitnehmer müssen die Fahrten mit Datum belegen. Rechnerisch lohnt sich das bei weniger als 15 Bürotagen im Monat.
Der Arbeitgeber darf den Arbeitswegvorteil auch mit 15 Prozent pauschal versteuern, höchstens bis zur Höhe der Entfernungspauschale. Seit 1. Januar 2026 beträgt sie 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Der pauschal versteuerte Teil ist sozialversicherungsfrei, dafür entfällt insoweit der Werbungskostenabzug.
Rechenbeispiel: Was kostet der Dienstwagen im Monat an Steuer?
Unsere Beispielrechnung zeigt den Unterschied der drei Antriebe bei gleichem Listenpreis. Die Annahmen sind offen gelegt; die echte Steuerlast hängt vom eigenen Einkommen ab.
Tabelle seitlich wischen →
| Wert pro Monat | Verbrenner (1 %) | Elektroauto (0,25 %) | Plug-in-Hybrid (0,5 %) |
|---|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 45.000 € | 11.200 € (¼, abgerundet) | 22.500 € (½) |
| Privatnutzung (1 % davon) | 450,00 € | 112,00 € | 225,00 € |
| Arbeitsweg (0,03 % × 20 km) | 270,00 € | 67,20 € | 135,00 € |
| Geldwerter Vorteil | 720,00 € | 179,20 € | 360,00 € |
| pro Jahr | 8.640 € | 2.150 € | 4.320 € |
| Lohnsteuer bei 35 % (Beispiel) | 252,00 € | 62,72 € | 126,00 € |
Eigene Beispielrechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 EStG, Stand November 2026; gekürzter Listenpreis auf volle 100 € abgerundet. Keine Steuerberatung.
Das Elektroauto spart in diesem Beispiel rund 189 Euro Lohnsteuer im Monat gegenüber dem Verbrenner, über ein Jahr sind das rund 2.271 Euro. Der Plug-in-Hybrid halbiert die Steuer gegenüber dem Verbrenner (126 statt 252 Euro). Wichtig: Der Vorteil wird jeden Monat angesetzt, in dem der Wagen zur Verfügung steht – auch im Urlaub. Nur volle Monate ohne Dienstwagen bleiben frei.
| Wert pro Monat | E-Auto, Listenpreis 99.900 € | E-Auto, Listenpreis 105.000 € |
|---|---|---|
| Kürzung | ¼ → 24.975 € → 24.900 € | ½ → 52.500 € |
| Privatnutzung 1 % | 249,00 € | 525,00 € |
| Arbeitsweg 0,03 % × 20 km | 149,40 € | 315,00 € |
| Geldwerter Vorteil | 398,40 € | 840,00 € |
| Lohnsteuer bei 35 % (Beispiel) | 139,44 € | 294,00 € |
Eigene Beispielrechnung für Elektroautos mit Anschaffung ab 01.07.2025; gekürzter Listenpreis auf volle 100 € abgerundet. Keine Steuerberatung.
Die Grenze von 100.000 Euro hat große Wirkung. Schon wenige Extras ab Werk können ein E-Auto darüber schieben – dann verdoppelt sich die Steuer. Für E-Autos, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt weiter die alte Grenze von 70.000 Euro (2024 bis Juni 2025) bzw. 60.000 Euro (2019 bis 2023).
Wann lohnt sich das Fahrtenbuch?

Ein Fahrtenbuch lohnt sich, wenn man den Wagen wenig privat nutzt, einen hohen Listenpreis hat oder ein günstig gekauftes Fahrzeug fährt. Versteuert wird dann nur der Anteil der tatsächlichen Kosten, der auf Privatfahrten und den Arbeitsweg entfällt. Bei E-Autos und Plug-in-Hybriden zählen Abschreibung oder Leasingrate dabei nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte.
Die Anforderungen sind streng. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder erkennbar sein (BFH, Urteil vom 09.11.2005, VI R 27/05). Für jede Dienstfahrt gehören Datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende, Ziel, Zweck und Geschäftspartner hinein. Bei Privatfahrten reicht die Kilometerangabe. Eine einfache Excel-Tabelle genügt nicht, elektronische Fahrtenbücher sind erlaubt, wenn sie Änderungen protokollieren.
Zwischen 1-Prozent-Regel und Fahrtenbuch kann man nur zum Jahreswechsel (oder bei einem Fahrzeugwechsel) wechseln, nicht mitten im Jahr. Wer die Pauschale über den Arbeitgeber zahlt, kann in der eigenen Steuererklärung trotzdem die Einzelbewertung der Arbeitswege wählen oder die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Senkt eine Zuzahlung die Steuer?
Ja. Zahlt der Arbeitnehmer ein monatliches Nutzungsentgelt, übernimmt er einen Teil der Leasingrate oder trägt er bei der Pauschale Kosten wie Sprit oder Ladestrom selbst, mindert das den geldwerten Vorteil – höchstens bis auf null. Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten darf auf die vereinbarte Nutzungsdauer verteilt werden (BFH, Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18). Eine Gehaltsumwandlung zählt dagegen nicht als Zuzahlung. Liegt die Pauschale über den tatsächlichen Gesamtkosten des Autos, wird der Vorteil auf diese Kosten begrenzt.
Was gilt beim Laden zu Hause und beim Arbeitgeber?
Strom, den der Arbeitgeber an seinen eigenen Ladepunkten stellt, ist steuerfrei – für Dienst- und Privatwagen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Das regelt § 3 Nr. 46 EStG, befristet bis Ende 2030. Auch eine vom Arbeitgeber überlassene Wallbox bleibt steuerfrei.

Beim Laden zu Hause hat sich 2026 viel geändert. Die früheren Monatspauschalen von 15 bis 70 Euro gibt es seit 1. Januar 2026 nicht mehr (BMF-Schreiben vom 11.11.2025). Der Arbeitgeber darf den Strom für den Dienstwagen nur noch steuerfrei erstatten, wenn die geladenen Kilowattstunden mit einem eigenen Zähler nachgewiesen werden – ein Zähler in der Wallbox oder im Fahrzeug reicht. Abgerechnet wird mit dem eigenen Strompreis oder mit einer Pauschale, die für 2026 bei 34 Cent je Kilowattstunde liegt. Bei 3.000 kWh im Jahr sind das bis zu 1.020 Euro steuerfreier Auslagenersatz.

Welche weiteren Steuervorteile haben E-Dienstwagen?
Reine Elektroautos sind von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie bis 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden. Die Befreiung läuft zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz). Plug-in-Hybride sind nicht befreit.
Für Unternehmen gibt es seit Juli 2025 eine Sonderabschreibung: Elektrofahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können im ersten Jahr zu 75 Prozent abgeschrieben werden, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent (§ 7 Abs. 2a EStG). Das senkt die Steuer des Betriebs, nicht die Lohnsteuer des Fahrers.
Elektroauto
¼ des Listenpreises bis 100.000 €, keine Kfz-Steuer, steuerfreies Laden beim Arbeitgeber. Die günstigste Wahl für Vielfahrer mit Lademöglichkeit.
Plug-in-Hybrid
½ des Listenpreises, wenn er mindestens 80 km elektrisch schafft oder höchstens 50 g CO₂/km ausstößt. Lohnt sich nur, wenn er regelmäßig geladen wird.
Verbrenner
Volle 1 % plus 0,03 % je Kilometer. Für Langstrecken ohne Ladeinfrastruktur, steuerlich aber deutlich teurer.
EU-Neuwagen als Dienstwagen
Ein EU-Neuwagen kommt fabrikneu, mit voller Herstellergarantie und COC-Papieren für die Zulassung. Für die Dienstwagensteuer gilt bei der 1-Prozent-Regel der deutsche Listenpreis des Modells. Der niedrigere Kaufpreis wirkt sich bei den Anschaffungskosten des Betriebs aus – und beim Fahrtenbuch, das mit den tatsächlichen Kosten rechnet.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand 04.11.2026. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Bei Europemobile
Ihr nächster Dienstwagen als EU-Neuwagen
Elektroautos, Plug-in-Hybride und Verbrenner aller großen Marken – als Lagerfahrzeug, mit festem Liefertermin oder als Bestellfahrzeug nach Ihren Wünschen.
- Volle Herstellergarantie
- Lieferung deutschlandweit
- Persönliche Beratung

Häufige Fragen zum Dienstwagen
Wie funktioniert die 1-Prozent-Regel beim Firmenwagen?
Jeden Monat wird 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises bei Erstzulassung, inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, als geldwerter Vorteil zum Gehalt addiert. Für den Arbeitsweg kommen 0,03 Prozent je Kilometer einfacher Entfernung hinzu. Bei 45.000 Euro Listenpreis und 20 Kilometern sind das 720 Euro im Monat, die mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Was bedeutet die 0,25-Prozent-Regel?
Bei reinen Elektroautos ohne CO₂-Ausstoß wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn dieser höchstens 100.000 Euro beträgt und das Auto zwischen 1. Juli 2025 und Ende 2030 angeschafft wird. Effektiv werden so 0,25 Prozent statt 1 Prozent pro Monat versteuert. Liegt der Listenpreis darüber, gilt die Hälfte (0,5 Prozent).
Welche Plug-in-Hybride bekommen die 0,5-Prozent-Regel?
Für Plug-in-Hybride, die 2025 bis 2030 angeschafft werden, gilt die halbe Bemessungsgrundlage, wenn sie höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren. Maßgeblich sind die Werte in der Übereinstimmungsbescheinigung. Erfüllt das Auto keine der Bedingungen, gilt die volle 1-Prozent-Regel.
Gilt beim EU-Neuwagen der günstigere Kaufpreis als Listenpreis?
Nein. Für die 1-Prozent-Regel zählt der deutsche Bruttolistenpreis des gleichen Modells, angepasst um Mehr- oder Minderausstattung. Nur wenn es kein vergleichbares Inlandsmodell gibt, wird geschätzt (BFH, III R 20/16). Den Preisvorteil eines EU-Neuwagens bildet nur das Fahrtenbuch ab, weil es mit den tatsächlichen Kosten rechnet.
Muss ich den Dienstwagen in der Steuererklärung angeben?
Als Arbeitnehmer nicht gesondert: Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil über die Lohnabrechnung, er steckt im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung. In der Steuererklärung können Sie aber für das ganze Jahr zur Einzelbewertung der Arbeitswege (0,002 Prozent je Fahrt) wechseln und die Entfernungspauschale von 38 Cent je Kilometer als Werbungskosten ansetzen.
Gilt die 1-Prozent-Regel auch für gebrauchte Firmenwagen?
Ja. Grundlage bleibt der Neu-Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, auch wenn das Auto gebraucht gekauft wurde. Das hat der Bundesfinanzhof 2012 bestätigt (VI R 51/11). Für die Vergünstigung bei E-Autos und Plug-in-Hybriden zählt, wann der Betrieb das Fahrzeug angeschafft hat. Bei älteren, günstig gekauften Autos lohnt oft das Fahrtenbuch.
Wie bekomme ich den Ladestrom für zu Hause erstattet?
Seit 2026 nur noch gegen Nachweis: Die geladenen Kilowattstunden müssen über einen eigenen Zähler erfasst werden, ein Zähler in der Wallbox oder im Fahrzeug genügt. Erstattet wird mit dem eigenen Strompreis oder der Pauschale von 34 Cent je kWh für 2026. Die früheren Monatspauschalen gibt es nicht mehr. Laden beim Arbeitgeber bleibt bis Ende 2030 steuerfrei.
Zahlt man für ein Elektro-Dienstauto Kfz-Steuer?
Nein, sofern es bis 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wird. Reine Elektroautos sind dann zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis 31. Dezember 2035 (§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz). Plug-in-Hybride und Vollhybride sind nicht befreit, für sie gilt die normale Steuer nach Hubraum und CO₂.
Weiterlesen
Stand November 2026. Quellen: Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 46, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2 und Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3d (gesetze-im-internet.de, abgerufen 04.11.2026); Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, 03.03.2022 und 11.11.2025); Bundesfinanzhof (Urteile VI R 27/05, VI R 51/11, III R 20/16; Beschluss VI R 19/18); Bundesregierung (Steueränderungsgesetz 2025, Entfernungspauschale); ADAC (Elektroauto als Firmenwagen, 03/2026); electrive (Investitionssofortprogramm, 07/2025; Kfz-Steuerbefreiung, 12/2025). Eigene Beispielrechnungen. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.


