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Neuwagen-Verkaufsbedingungen
Stand: 03/2010
I.
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.
Der
Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis
sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei
Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2.
Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
1.
* Preissicherheit bis zur Lieferung für alle Marken. Dies gilt nicht bei:
a)
Einem
Modellwechsel durch den Hersteller oder wenn anstelle des ursprünglich
bestellten Kaufgegenstandes ein so genanntes Facelift Modell ausgeliefert wird
und es dadurch zu einer allgemeinen Preiserhöhung im jeweiligen Land kommt.
b)
Fahrzeuge
die eine längere Lieferzeit als 6 Monate haben.
c)
Wenn
der Hersteller die Serienausstattung erweitert, das Fahrzeug somit über eine höherwertigere
Ausstattung verfügt und es dadurch zu einer allgemeinen Preiserhöhung im
jeweiligen Land kommt.
III. Zahlung
1.
Der
Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.
Gegen
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung undLieferverzug
1.
Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2.
Der
Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei
Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3.
Will
der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.
Wird
ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5.
Höhere
Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6.
Konstruktions-
oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung
der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
7.
Es
ist möglich, dass manche Neuwagen aus importtechnischen Gründen eine
Exportzulassung im Ausland bekommen.
V. Abnahme
1.
Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2.
Im
Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 %
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
3.
Alle unsere Fahrzeugbilder sind nur Beispielbilder und dienen nur der Ilustration. Diese Bilder zeigen auch Fahrzeuge mit aufpreispflichtigen Sonderzubehör oder auch Fahrzeuge mit abweichender Serienausstattung.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Der
Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil
II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und
nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich
darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3.
Solange
der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1.
Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt
eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2.
Soll
eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a)
Ansprüche
auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer
hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b)
Wird
der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer
an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c)
Für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
d)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3.
Durch
Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4.
Abschnitt
VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1.
Hat
der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit
der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.
B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht
für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
2.
Unabhängig
von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.
Die
Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4.
Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für
von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den
Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5.
Die
Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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